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Es gibt einige Unterschiede zwischen den Rechtsformen GmbH und Aktiengesellschaft. Folgende Punkte solltest du beachten, wenn du die Rechtsform deines Startup-Unternehmens festlegst.

Mit über 200’000 Eintragungen ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine der häufigsten Rechtsformen in der Schweiz. Ihre konkrete Ausgestaltung ist in den Artikeln 772-827 des Obligationenrechts geregelt. Die Aktiengesellschaft ist in den Artikeln 620 – 763 OR geregelt.

Nachfolgend haben wir die Besonderheiten sowie die Vor- und Nachteile für dich detailliert zusammengefasst.

Voraussetzung für die Gründung

Für die Gründung deiner GmbH oder AG brauchst du eine oder mehrere Personen (natürliche oder juristische). Wichtig dabei ist zu wissen, dass mindestens eine Person ihren Wohnsitz in der Schweiz haben muss.

Die „Firma“, also der Name der Gesellschaft, kann frei gewählt werden. Der Firmenname ist mit dem Zusatz „GmbH“ bzw. „AG“ zu ergänzen und muss sich von den bereits eingetragenen Firmen im Handelsregister unterscheiden, so dass es zu keiner Verwechslung führen kann.

Der Gründungsprozess ist bei beiden Gesellschaften sehr ähnlich (siehe doobox Gründungsprozess).

Kapitalbedarf und Kapitalaufnahme

Vor der Gründung muss das Stammkapital bzw. Aktienkapital einbezahlt sein, entweder als Geldeinlage oder in Form von Sacheinlagen.

GmbH

  • Mindestkapital CHF 20’000
  • Mindest-Nennwert pro Stammanteil: CHF 100
  • Kein genehmigtes oder bedingtes Kapital möglich

AG

  • Mindestkapital CHF 100’000
  • Mindestliberierung 20%, jedoch mindestens
    CHF 50’000
  • Maximale Stückelung des Aktienkapitals: CHF 0.01 pro Aktie
  • Genehmigtes oder bedingtes Aktienkapital als Instrumente für Kapitalbeschaffung.

Wichtig bei Teilliberierung: Der Verwaltungsrat kann das fehlende, nicht liberierte Kapital jederzeit bei den Aktionären einfordern!

Stimmrecht

GmbH

  • Das Stimmrecht orientiert sich üblicherweise am Nennwert der Stammanteile.
  • Individuelle Ausgestaltung in den Statuten möglich.

AG

  • Eine Stimme pro Aktie, wenn alle Aktien den gleichen Nennwert aufweisen.
  • Sonderfall Stimmrechtsaktien: Diese verleihen jeder Aktie eine Stimme, unabhängig vom Nennwert der Aktie. Dadurch können Aktionäre mit geringer Kapitalbeteiligung (Nennwert) trotzdem die höchste Stimmkraft (Stimmrecht) aufweisen.

Aussenwirkung

Die GmbH hat in den letzten Jahren an Attraktivität gewonnen. Dennoch geniesst die AG immer noch einen professionelleren Status. Darüberhinaus bietet die Aktiengesellschaft eine grössere Flexibilität, welche insbesondere von Investoren bevorzugt wird.

GmbH-Gesellschafter sind im Handelsregister eingetragen, d.h. Anteile, Namen und Wohnsitz der Investoren sind für jeden ersichtlich. AG-Aktionäre hingegen geniessen Anonymität, sie sind im HR nicht ausgewiesen.

GmbH

  • Persönlich ausgestaltet, Gesellschafter nach aussen bekannt
  • Kann Vertrauen stiften, da Inhaberschaft transparent

AG

  • Aktionäre können anonym bleiben, kein Eintrag im HR
  • Von Investoren bevorzugt

Buchführung und Revisionspflicht

GmbH’s und AG’s sind als „juristische Personen“ zur Buchhaltung und Rechnungslegung gemäss Obligationenrecht (Art. 957ff.) verpflichtet. Sie müssen eine ordentliche Buchhaltung führen und eine vollständige Bilanz und eine Erfolgsrechnung erstellen.

GmbH’s sowie Aktiengesellschaften mit mehr als 10 Vollzeitstellen (FTE’s) müssen eine Revisionsgesellschaft wählen, welche jährlich die Richtigkeit der Buchführung überprüft und den Bericht an die Gesellschafterversammlung erstellt. Da jedoch die meisten Startup-Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden starten, wählen die meisten GründerInnen das „Opting-Out“, also den Verzicht auf die Durchführung einer Revision (siehe Bestimmungen über die Revisionspflicht im OR).

Haftung

Grundsätzlich haften Aktionäre sowie Gesellschafter nur mit ihrem Gesellschaftskapital.

Bei teilliberierten Aktiengesellschaften ist zu beachten, dass das nicht einbezahlte Kapital jederzeit vom VR eingefordert werden kann. Bei einem Konkurs wird das Kapital ebenfalls eingefordert.

Bei GmbH’s sind allfällige Nachschusspflichten zu beachten, die in den Statuten definiert wurden.

Verwaltungsräte bei einer AG sowie Geschäftsführer einer GmbH haften jedoch persönlich für Schäden, die sie durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben. Insbesondere haften sie für Steuerverbindlichkeiten sowie nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge.

Haftung für Steuerverbindlichkeiten: Verrechnungssteuer (Art. 15 VStG), Direkte Bundessteuer (Art. 55 DBG) und Mehrwertsteuer (Art. 15 MWSTG).

Haftung für offene SozialversicherungsabgabenArt. 52 AHVG. In der Praxis liegt faktisch eine Kausalhaftung vor, d.h. Verwaltungsräte sowie Geschäftsführer werden hier unabhängig vom Verschulden zur Verantwortung gezogen.

Haftung für zweckentfremdete Pensionskassenbeiträge: Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die BVG-Beiträge vom Lohn abzieht, jedoch nicht in die Pensionskasse einzahlt, haftet die Geschäftsleitung bzw. der Verwaltungsrat für die ausstehenden Beiträge.

Weiteres zu beachten

Anteilsübertragungen:
Da GmbH-Gesellschafter namentlich im Handelsregister eingetragen sind, muss bei jeder Anteilsübertragung der Registereintrag geändert werden. Das macht die Übertragung von GmbH-Anteilen teuer und umständlich.

AG-Aktien können viel einfacher übertragen werden – normalerweise (wenn sie nicht physisch ausgegeben werden) durch eine einfache schriftliche Abtretung mit Eintrag im Aktienbuch.

Aktionärbindungsvertrag:
Wenn mehrere Personen an einer GmbH oder AG beteiligt sind, sollte ein Gesellschafterbindungsvertrag bzw. Aktionärbindungsvertrag vereinbart werden, um Streitigkeiten vorzubeugen. Diese GBV’s und ABV’s sind gesetzlich nicht geregelt. Vertragsbestandteile sind Kaufrechte, Verkaufsrechte und -Pflichten, Beschlussfassung, GL-/VR-Zusammensetzung, Vorgehen bei Pattsituationen, Unternehmensbewertung, etc.

Bei der GmbH sind Vorkaufsrechte sowie auch Nachschusspflichten in den Statuten definierbar. Hier ist zu beachten, dass diese Bestimmungen öffentlich einsehbar sind.

Zusammenfassung: Vorteile und Nachteile

GmbH

Vorteile

  • Relativ geringes Startkapital nötig (CHF 20’000)
  • Spätere Umwandlung in eine AG möglich

Nachteile

  • Umwandlung in AG ist kostspielig
  • Schwerfällig bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse (Eintrag im HR erforderlich)

AG

Vorteile

  • Einfachere Kapitalaufnahme
  • Professionelle Aussenwirkung
  • Langfristig gesehen kosteneffizienter als die GmbH
  • Börsengang mit Rechtsform AG möglich

Nachteile

  • CHF 100’000 Kapital nötig (CHF 50’000 bei Teilliberierung)

Fazit

Ob die GmbH oder AG die beste Rechtsform für dein Unternehmen ist, hängt insbesondere vom Kapitalbedarf und von der geplanten Zukunftsabsichten ab.

So stellt sich beispielsweise die Frage, wie viel Kapital du benötigst für die Entwicklung des MVP und anschliessend bis zur Erreichung des Product/Market-Fit. Falls zudem zeitnah Finanzierungsrunden geplant sind, ist die AG zu bevorzugen.

Gerne helfen wir dir bei der richtigen Wahl der Rechtsform. Schreib uns eine Nachricht und erhalte dein kostenloses Beratungsgespräch.